Aktuelle News zum Steuer- und Finanzrecht

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Lohn-News zum Jahreswechsel 2022/2023

  1. Pflicht zur Arbeitszeiterfassung

Das BAG hat in seinem Beschluss vom 13.9.2022 (1 ABR 22/21) entschieden, dass Arbeitgeber gesetzlich verpflichtet sind, die gesamte Arbeitszeit ihrer Arbeitnehmer zu erfassen.

Eine bestimmte Form der Aufzeichnung ist nicht vorgeschrieben. Es ist also ausreichend, wenn Arbeitnehmer handschriftlich Beginn und Ende sowie die Pausenzeiten und die Gesamtstundenzahl aufzeichnen.

  • Elektronische Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung

Ab Januar 2023 erhalten Arbeitgeber die Daten zur Arbeitsunfähigkeit ihrer Mitarbeiter von den Krankenkassen nur noch elektronisch. Für Arbeitgeber wird das Meldeverfahren zur elektronischen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (eAU) somit verpflichtend.

Die Krankenkassen stellen den Arbeitgebern nach Eingang der digitalen Arbeitsunfähigkeitsdaten eine Meldung zum elektronischen Abruf bereit.

Die Arbeitnehmer müssen ihre Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung nicht mehr in Papierform ihrem Arbeitgeber vorlegen, sind aber weiterhin verpflichtet, den Arbeitgeber unverzüglich über die Arbeitsunfähigkeit und die Fehlzeit zu informieren.

Das eAU-Verfahren gilt für gesetzlich krankenversicherte Arbeitnehmer sowie auch für Minijobber im gewerblichen Bereich Für für privat krankenversicherte Arbeitnehmer und Minijobber in Privathaushalten findet das Verfahren keine Anwendung.

  • Ausweitung des Übergangsbereichs bei Midijobs

Der Übergangsbereich wird zum 01.01.2023 ausgeweitet, in dem die obere Entgeltgrenze von bisher 1.600 € auf 2.000 € angehoben wird. Die Sozialversicherungsbeiträge werden bei einem Midijobber (520,01 €-2.000,00 €) von einem reduzierten Betrag berechnet.

  • Elekronischer Antrag auf Befreiung von der Rentenversicherungspflicht bei Minijobbern möglich

Minijobber können sich von der Rentenversicherungspflicht befreien lassen. Bislang konnte dieser Befreiungsantrag ausschließlich in Schriftform dem Arbeitgeber übergeben werden. Nunmehr wurde die Möglichkeit geschaffen, dass der Beschäftigte vom 1.1.2023 an den Antrag seinem Arbeitgeber auch elektronisch übermitteln kann.

Nicht geändert hat sich, dass der Befreiungsantrag vom Arbeitgeber zu den Entgeltunterlagen zu nehmen ist.

Bei den vorgenannten Hinweisen handelt es sich nicht um abschließende Informationen und können daher eine persönliche Beratung nicht ersetzen. Gerne stehen wir Ihnen für einen Beratungstermin zur Verfügung.

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Photovoltaik-Steuerliche-Aspekte

Steuerliche Aspekte bei Photovoltaikanlagen

Wir leben in einer Zeit, in welcher der Klimawandel und die Energiewende die zentralen Themen der Gesellschaft sind. Genau deswegen gewinnen erneuerbare Energien immer mehr an Bedeutung. Ganz weit vorne sind hierbei die Photovoltaikanlagen. Durch diese kann man nachhaltig saubere Energie erzeugen. Das ist jedoch noch nicht alles, denn man sollte nicht nur die ökologischen und wirtschaftlichen Aspekte betrachten. Wenn du dich für Photovoltaikanlagen interessierst, solltest du die steuerlichen Implikationen nicht außer Acht lassen. Warum das so ist, erfährst du im weiteren Text. Relevanz von steuerlichen Aspekten bei Photovoltaikanlagen Wer Photovoltaikanlagen betreibt, sollte sich unbedingt mit den steuerlichen Aspekten auseinandersetzen, denn diese haben eine große Bedeutung. Nicht nur beim Kauf oder der Installation können steuerliche Fragen aufkommen, sondern auch während die Anlagen in Betrieb sind. Hier ist es wichtig, diese richtig zu behandeln. Tatsächlich können sie nämlich Auswirkungen auf die Einkommen- und Umsatzsteuer haben. Zudem können mögliche Abschreibungen oder andere Vorteile durch die Photovoltaikanlagen entstehen. Informiere dich deshalb gut über die Regelungen und Bestimmungen. So kannst du es vermeiden, Fehler zu machen und nutzt deine Vorteile optimal. Grundlagen Photovoltaikanlagen Definition und Funktion einer Photovoltaikanlage Ehe wir die steuerlichen Aspekte genau betrachten, gebe ich dir einen Überblick rund um die Photovoltaikanlagen. Wenn man diese mit Fantasie betrachtet, könnte man meinen, dass sie Zauberer sind, denn deren Aufgabe ist es, das Sonnenlicht aufzufangen und dieses mithilfe von Solarzellen in elektrische Energie umzuwandeln. Die Bestandteile der Anlage sind Solarmodule, Wechselrichter und noch einige andere Komponenten, die dafür sorgen, dass Sonnenlicht in Energie umgewandelt wird. Überblick über den Markt und die Bedeutung der Photovoltaik in der Energiegewinnung Die Photovoltaik hat sich in den letzten Jahren zu einer der wichtigsten Technologien in der Energiegewinnung entwickelt. Der Markt für Photovoltaikanlagen wächst kontinuierlich, da sie eine umweltfreundliche und erneuerbare Energiequelle darstellen. Im Zuge des Ausbaus erneuerbarer Energien haben Regierungen weltweit verschiedene Anreize und Förderprogramme geschaffen, um den Einsatz von Photovoltaik zu unterstützen. Photovoltaikanlagen und die Umsatzsteuer Erklärung der Umsatzsteuerpflicht bei Photovoltaikanlagen Beim Kauf und Betrieb einer Photovoltaikanlage fallen umsatzsteuerliche Aspekte an. Grundsätzlich gilt, dass der Verkauf von selbst erzeugtem Strom umsatzsteuerpflichtig ist. Das bedeutet, dass du als Betreiber der Anlage in der Regel Umsatzsteuer auf den verkauften Strom berechnen und an das Finanzamt abführen musst. Aktuelle Regelungen zur Umsatzsteuer bei Photovoltaikanlagen für 2023 Die Regelungen zur Umsatzsteuer bei Photovoltaikanlagen können sich von Jahr zu Jahr ändern. Es ist daher wichtig, sich über die aktuellen Bestimmungen zu informieren. Ab dem 01.01.2023 gilt im Rahmen des JStG 2022 (Jahressteuergesetz) eine neue Maßnahme der Bundesregierung in Bezug auf die Umsatzsteuer für bestimmte PV-Anlagen. Erstmals wird ein Nullsteuersatz für die Lieferung und Installation dieser Anlagen eingeführt. Diese Änderung betrifft die Lieferung von Solarmodulen und aller wesentlichen Komponenten, die für den Betrieb einer Photovoltaikanlage erforderlich sind, sowie die Installation der Anlage. Das Ziel dieser Maßnahme besteht darin, Betreiber von PV-Anlagen von übermäßigem Bürokratieaufwand zu entlasten. Für welche Leistungsempfänger gilt der Nullsteuersatz und wie muss der Leistende dies nachweisen? Der Nullsteuersatz in der Umsatzsteuer für die Lieferung und Installation von bestimmten PV-Anlagen gilt für Leistungsempfänger, die PV-Anlagen für die Erzeugung von Strom nutzen. Der Leistende muss nachweisen, dass die Anlagen tatsächlich für diesen Zweck eingesetzt werden. Es können beispielsweise Nachweise über den Anschluss an das Stromnetz oder die Registrierung beim zuständigen Netzbetreiber erforderlich sein.   Welche Nebenleistungen werden vom Nullsteuersatz miterfasst und was sind wesentliche Komponenten? Der Nullsteuersatz gilt nicht nur für die Lieferung von Solarmodulen, sondern auch für alle wesentlichen Komponenten, die für den Betrieb einer Photovoltaikanlage erforderlich sind. Dazu zählen beispielsweise Wechselrichter, Montagesysteme, Verkabelung und Speichersysteme. Auch die Installation der Anlage fällt unter den Nullsteuersatz.   Für welche PV-Anlagen muss noch der Steuersatz von 19% abgerechnet werden? Der Steuersatz von 19% muss weiterhin für PV-Anlagen abgerechnet werden, die nicht unter die spezifischen Kriterien fallen, die für den Nullsteuersatz gelten. Beispielsweise könnten PV-Anlagen für andere Zwecke als die Stromerzeugung oder für gewerbliche Nutzung vom regulären Steuersatz betroffen sein.   Was gilt für Altanlagen? Für Altanlagen, also bereits bestehende PV-Anlagen, gelten in der Regel die Steuersätze, die zum Zeitpunkt ihrer Inbetriebnahme galten. Die Einführung des Nullsteuersatzes betrifft in der Regel Neuinstallationen ab dem 01.01.2023. Allerdings können spezifische Regelungen je nach Gesetzgebung und Übergangsbestimmungen in verschiedenen Ländern oder Regionen variieren. Es ist daher ratsam, sich bei steuerlichen Fragen zu Altanlagen an einen Steuerberater oder eine zuständige Behörde zu wenden, um genaue Informationen zu erhalten. Steuerliche Aspekte beim Betrieb einer Photovoltaikanlage Einkommensteuerliche Aspekte: Einnahmen aus Stromverkauf Beim Verkauf des selbst erzeugten Stroms können für dich außerdem einkommensteuerliche Aspekte relevant werden. Auch hier hat der Gesetzgeber mit JStG 2022 deutlich nachgebessert. Die Änderungen gelten bereits für das Besteuerungsjahr 2022.Wer eine PV-Anlage betreibt, erzielt grundsätzlich Einkünfte aus Gewerbebetrieb. Hierfür muss eine Gewinnermittlung (Anlage EÜR) erstellt werden. Als Vereinfachungsregelung wurde nunmehr die Möglichkeit geschaffen, den Betrieb bestimmter PV-Anlagen steuerfrei zu stellen. Damit entfällt auch die Angabe in der Einkommensteuer. Steuerbefreiung für Photovoltaikanlagen laut BMF-Schreiben vom 17.07.2023 Für Dich haben wir die wichtigsten Punkte aus dem Schreiben „Steuerbefreiung für Photovoltaikanlagen“ des Bundesministerium für Finanzen kurz zusammengefasst. Bei der Steuerfreiheit der Einnahmen und Entnahmen im Zusammenhang mit dem Betrieb von PV-Anlagen sind gewisse Höchstgrenzen zu beachten, wobei hier auf die installierte Bruttoleistung laut Marktstammdatenregister abgestellt wird. Ob eine PV-Anlage begünstigt ist, kommt zunächst auf die Art des Gebäudes an und wie hoch die maximale Leistung der Anlage in kw (peak) ist, z.B. Einfamilienhaus: 30 kW (peak) Zu Wohnzwecken dienendes Zwei-/Mehrfamilienhaus: 15 kW (peak) je Wohneinheit gemischt genutzte Immobilie: 15 kW (peak) je Wohn-/Gewerbeeinheit nicht Wohnzwecken dienendes Gebäude, z. B. Gewerbeimmobilie mit einer Gewerbeeinheit, Garagengrundstück: 30 kW (peak) Gewerbeimmobilie mit mehreren Gewerbeeinheiten: 15 kW (peak) je Gewerbeeinheit    Im nächsten Schritt ist zu prüfen, ob insgesamt eine Obergrenze von 100 kW (peak) pro Steuerpflichtigen oder Mitunternehmerschaft nicht überschritten wird. Nur dann kommt die Anwendung der Steuerfreiheit nach § 3 Nr. 72 EStG in Betracht. Das BMF nimmt außerdem Stellung zu folgenden Themen: Umfang der Steuerbefreiung Investitionsabzugsbeträge Betriebsausgabenabzugsverbot Zeitlicher Anwendungsbereich Beachte: Die Frist für die Antragstellung auf Anwendung der Vereinfachungsregelung nach dem BMF-Schreiben vom 29. Oktober 2021 für Photovoltaikanlagen, die bis

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Meeting, Steuerberater Steuerkanzlei Schulze Plauen

Lohn-News zum Jahreswechsel 2022/2023

Das BAG hat in seinem Beschluss vom 13.9.2022 (1 ABR 22/21) entschieden, dass Arbeitgeber gesetzlich verpflichtet sind, die gesamte Arbeitszeit ihrer Arbeitnehmer zu erfassen. Eine bestimmte Form der Aufzeichnung ist nicht vorgeschrieben. Es ist also ausreichend, wenn Arbeitnehmer handschriftlich Beginn und Ende sowie die Pausenzeiten und die Gesamtstundenzahl aufzeichnen. Ab Januar 2023 erhalten Arbeitgeber die Daten zur Arbeitsunfähigkeit ihrer Mitarbeiter von den Krankenkassen nur noch elektronisch. Für Arbeitgeber wird das Meldeverfahren zur elektronischen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (eAU) somit verpflichtend. Die Krankenkassen stellen den Arbeitgebern nach Eingang der digitalen Arbeitsunfähigkeitsdaten eine Meldung zum elektronischen Abruf bereit. Die Arbeitnehmer müssen ihre Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung nicht mehr in Papierform ihrem Arbeitgeber vorlegen, sind aber weiterhin verpflichtet, den Arbeitgeber unverzüglich über die Arbeitsunfähigkeit und die Fehlzeit zu informieren. Das eAU-Verfahren gilt für gesetzlich krankenversicherte Arbeitnehmer sowie auch für Minijobber im gewerblichen Bereich Für für privat krankenversicherte Arbeitnehmer und Minijobber in Privathaushalten findet das Verfahren keine Anwendung. Der Übergangsbereich wird zum 01.01.2023 ausgeweitet, in dem die obere Entgeltgrenze von bisher 1.600 € auf 2.000 € angehoben wird. Die Sozialversicherungsbeiträge werden bei einem Midijobber (520,01 €-2.000,00 €) von einem reduzierten Betrag berechnet. Minijobber können sich von der Rentenversicherungspflicht befreien lassen. Bislang konnte dieser Befreiungsantrag ausschließlich in Schriftform dem Arbeitgeber übergeben werden. Nunmehr wurde die Möglichkeit geschaffen, dass der Beschäftigte vom 1.1.2023 an den Antrag seinem Arbeitgeber auch elektronisch übermitteln kann. Nicht geändert hat sich, dass der Befreiungsantrag vom Arbeitgeber zu den Entgeltunterlagen zu nehmen ist. Bei den vorgenannten Hinweisen handelt es sich nicht um abschließende Informationen und können daher eine persönliche Beratung nicht ersetzen. Gerne stehen wir Ihnen für einen Beratungstermin zur Verfügung.

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